Spezialverkehre
Gefahrguttransport: ADR, Kennzeichnung und Pflichten
Kurz gesagt
Gefahrgut ist alles mit einer UN-Nummer, also auch Lithiumbatterien, Spraydosen und Lacke. Auf der orangen Warntafel steht unten die UN-Nummer für den Stoff und oben die Gefahrnummer für die Art der Gefahr. Als Absender tragen Sie die Hauptverantwortung für Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration. Für ein Angebot brauchen wir immer drei Angaben: UN-Nummer, Verpackungsgruppe und Nettomenge je Versandstück.
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Gefahrgut ist häufiger im Spiel, als Sie denken
Der typische Gefahrgutfall in der Praxis ist nicht der Tankwagen mit Chemikalien. Er ist ein Karton mit Ersatzteilen, in dem eine Lithium-Ionen-Batterie steckt. Oder eine Palette mit Spraydosen. Oder ein Motor, in dem noch Kraftstoffreste sind.
Der Test ist einfach: Werfen Sie einen Blick in Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts. Steht dort eine UN-Nummer, ist die Ware Gefahrgut, und zwar unabhängig davon, wie harmlos sie aussieht.
Die neun Gefahrgutklassen
- Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- Klasse 2 Gase, unterteilt in verdichtet, verflüssigt und gelöst
- Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe, etwa Lacke, Lösemittel, Kraftstoffe
- Klasse 4 Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe und Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase bilden
- Klasse 5 Entzündend wirkende Stoffe und organische Peroxide
- Klasse 6 Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
- Klasse 7 Radioaktive Stoffe
- Klasse 8 Ätzende Stoffe, etwa Säuren und Laugen
- Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe, darunter Lithiumbatterien und umweltgefährdende Stoffe
Innerhalb der Klassen gibt es Verpackungsgruppen: I bedeutet hohe Gefahr, II mittlere, III geringe. Von der Verpackungsgruppe hängen die zulässigen Verpackungen und die Freistellungsmengen ab.
Klasse 1 ist nicht gleich Klasse 1: Unterklassen und Verträglichkeitsgruppen
Bei den explosiven Stoffen reicht die Klassenangabe allein nicht. Klasse 1 wird in sechs Unterklassen aufgeteilt, dazu kommt ein Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe. Beides zusammen ergibt den Klassifizierungscode, den Sie auf dem Versandstück und im Beförderungspapier sehen, etwa 1.4 S. Das ADR beschreibt die Unterklassen so:
| Unterklasse | Beschreibung nach ADR 2.2.1.1.5 |
|---|---|
| 1.1 | Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind |
| 1.2 | Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken, aber nicht massenexplosionsfähig |
| 1.3 | Feuergefahr mit geringer Gefahr durch Luftdruck oder Splitter, nicht massenexplosionsfähig |
| 1.4 | Nur geringe Explosionsgefahr, Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt |
| 1.5 | Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe |
| 1.6 | Extrem unempfindliche Gegenstände, nicht massenexplosionsfähig |
Was 1.4 S in der Praxis bedeutet
1.4 S ist der mit Abstand häufigste Fall, der in einer normalen Spedition auf den Tisch kommt: Airbags und Gurtstraffer, Signalmittel, patronierte Munition, bestimmte pyrotechnische Artikel. Der Buchstabe S ist dabei entscheidend. Das ADR definiert ihn so:
Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt.
ADR, Absatz 2.2.1.1.6, Verträglichkeitsgruppe S
Praktisch heißt das: Die Wirkung bleibt in der Kiste. Deshalb ist 1.4 S die einzige Konstellation der Klasse 1, bei der unter den Bedingungen des ADR auf Großzettel am Fahrzeug verzichtet werden kann. Werden mehrere Unterklassen zusammen befördert, gilt am Fahrzeug immer die gefährlichste, in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4 (ADR 5.3.1.1.2). Die niedrigste Unterklasse im Fahrzeug rettet Sie also nicht, wenn eine höhere mitfährt.
Unsere Empfehlung: Schreiben Sie bei Klasse 1 nie nur die Klasse in die Anfrage, sondern immer den vollständigen Klassifizierungscode inklusive Buchstabe. Zwischen 1.4 S und 1.4 B liegen bei der Fahrzeugauswahl und der Zusammenladung Welten, und wir kalkulieren sonst am falschen Fall vorbei. Wenn Sie den Code nicht finden: Er steht in Feld 14 des Sicherheitsdatenblatts, direkt neben der UN-Nummer.
Die orange Warntafel lesen: Gefahrnummer und UN-Nummer
Die orangefarbene Tafel am Fahrzeug trägt zwei Zahlen. Unten steht die vierstellige UN-Nummer, die den Stoff benennt. Oben steht die Gefahrnummer mit zwei oder drei Ziffern, die sagt, was der Stoff anrichtet. Die Ziffern haben nach ADR 5.3.2.3.1 diese Bedeutung:
| Ziffer | Gefahr nach ADR 5.3.2.3.1 |
|---|---|
| 2 | Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion |
| 3 | Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff |
| 4 | Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff |
| 5 | Oxidierende (brandfördernde) Wirkung |
| 6 | Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr |
| 7 | Radioaktivität |
| 8 | Ätzwirkung |
| 9 | Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion |
Drei Regeln, mit denen Sie fast jede Tafel entschlüsseln:
- Eine verdoppelte Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin. 33 ist entzündbarer als 30.
- Reicht eine Ziffer aus, wird ihr eine Null angefügt, damit die Nummer zweistellig ist.
- Ein vorangestelltes X bedeutet, dass der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Dort darf im Ernstfall nicht einfach gelöscht werden.
Die Nummern, die uns in Anfragen am häufigsten begegnen, und was sie für den Transport bedeuten:
| Nummer | Bedeutung nach ADR 5.3.2.3.2 | Was das für die Sendung heißt |
|---|---|---|
| 30 | Entzündbarer flüssiger Stoff, Flammpunkt 23 bis 60 Grad | Der Standardfall bei Diesel, Lacken und Lösemitteln. Beförderungskategorie 3, dadurch oft unter der 1000-Punkte-Grenze |
| 33 | Leicht entzündbarer flüssiger Stoff, Flammpunkt unter 23 Grad | Benzin, viele Reiniger. Kategorie 2, die Freimenge ist zehnmal kleiner als bei 30 |
| 58 | Oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend | Zwei Gefahren gleichzeitig. Zusammenladeverbote prüfen, nie neben entzündbare Ware |
| 80 | Ätzender oder schwach ätzender Stoff | Säuren und Laugen. Häufigster Fall im Stückgut, Auffangwanne und Ladungssicherung entscheiden |
| 88 | Stark ätzender Stoff | Verschärfte Anforderungen an Verpackung und Fahrzeug |
| 90 | Umweltgefährdender Stoff, verschiedene gefährliche Stoffe | Meist Klasse 9, etwa Altöl oder wassergefährdende Konzentrate. Zusätzlich Fischsymbol am Versandstück |
| 99 | Verschiedene gefährliche erwärmte Stoffe | Heißtransporte wie Bitumen. Braucht ausdrücklich geeignetes Gerät, kein normaler Planenzug |
| X-Präfix | Stoff reagiert in gefährlicher Weise mit Wasser | Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden, gehört zwingend in die Anfrage |
Ein Sonderfall, der immer wieder für Verwirrung sorgt: Bei Klasse 1 steht oben keine Gefahrnummer, sondern der Klassifizierungscode, also zum Beispiel 1.4 S. Wer dort nach einer Ziffernbedeutung sucht, sucht vergeblich.
Die 1000-Punkte-Regel, erklärt an einem Beispiel
Nach ADR Abschnitt 1.1.3.6 entfallen viele Pflichten, wenn die transportierte Menge klein genug ist. Jeder Beförderungskategorie ist ein Faktor zugeordnet:
| Kategorie | Faktor | Höchstmenge je Einheit | Typischer Fall |
|---|---|---|---|
| 0 | keiner | keine Freistellung | besonders gefährliche Güter, etwa bestimmte Stoffe der Klasse 1 |
| 1 | 50 | 20 kg oder Liter | giftige Gase |
| 2 | 3 | 333 kg oder Liter | Benzin und andere leicht entzündbare Flüssigkeiten |
| 3 | 1 | 1.000 kg oder Liter | Diesel, Lacke, viele Reinigungsmittel |
| 4 | 0 | unbegrenzt | ungereinigte leere Verpackungen |
Bleiben Sie je Beförderungseinheit unter 1.000 Punkten, entfallen unter anderem die orangefarbenen Warntafeln am Fahrzeug, die Großzettel und der ADR-Schulungsnachweis des Fahrers. Was nicht entfällt: das Beförderungspapier mit vollständiger Gefahrgutangabe, die vorschriftsmäßige Kennzeichnung der Versandstücke, die Verwendung zugelassener Verpackungen, ein Feuerlöscher und das Rauchverbot.
Wichtig: Die Punkte werden über alle Gefahrgüter im Fahrzeug summiert. Bei Sammelgut können Sie daher nicht sicher davon ausgehen, dass die Grenze eingehalten wird, weil auch die Sendungen anderer Absender mitzählen.
Was auf das Versandstück gehört
Jedes Versandstück muss diese Angaben tragen:
- die UN-Nummer mit vorangestelltem "UN"
- die offizielle Benennung für die Beförderung
- die Gefahrzettel der zutreffenden Klassen
- bei umweltgefährdenden Stoffen zusätzlich das Fischsymbol
- bei Versand in Richtungspflicht die Ausrichtungspfeile
Die Verpackung selbst muss bauartgeprüft und zugelassen sein, erkennbar am UN-Code auf der Verpackung. Ein normaler Karton aus dem Handel erfüllt das nicht.
Das Beförderungspapier
Die Gefahrgutangabe im Beförderungspapier hat eine feste Reihenfolge, die nicht verhandelbar ist:
UN-Nummer, offizielle Benennung, Gefahrzettelmuster, Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode, dazu Anzahl und Art der Versandstücke sowie die Gesamtmenge je Gefahrgut.
Ein Beispiel: UN 1263, FARBE, 3, II, (D/E), 4 Kanister, 80 Liter.
Was Sie uns für ein Angebot nennen müssen
Wir können einen Gefahrguttransport nicht kalkulieren und erst recht nicht zusagen, ohne diese drei Angaben zu kennen:
- UN-Nummer und offizielle Benennung
- Verpackungsgruppe und Klasse
- Nettomenge je Versandstück und Gesamtmenge
Davon hängt ab, ob eine Freistellung greift, welches Fahrzeug nötig ist, ob der Fahrer einen ADR-Schein braucht und ob eine Tunnelbeschränkung die Route verändert. Alle drei Angaben stehen im Sicherheitsdatenblatt. Schicken Sie es bei der Anfrage einfach mit.
Der teuerste Fehler
Er heißt "steht ja nur ein bisschen drin". Wer Gefahrgutanteile nicht deklariert, weil die Menge klein ist, riskiert nicht nur ein Bußgeld. Er riskiert, dass die Sendung bei einer Kontrolle stillgelegt wird, dass die Transportversicherung im Schadensfall leistungsfrei ist und dass bei einem Unfall die Frage nach persönlicher Verantwortung im Raum steht.
Im Zweifel gilt: lieber einmal zu viel gefragt. Ein Anruf kostet fünf Minuten, eine stillgelegte Sendung kostet den Termin.
Quellen und weiterführende Stellen
Die zitierten Abschnitte stammen aus dem ADR, dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, in der Fassung, die über die deutsche Gefahrgutverordnung verbindlich ist. Wer nachschlagen möchte:
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)beim Bundesministerium der Justiz. Sie erklärt für Verlader in Deutschland, wo die Teile 1 bis 9 des ADR gelten und welche nationalen Einschränkungen dazukommen.
- Berufsgenossenschaft Verkehr zum Gefahrgutrecht Straßemit den Freistellungen und Höchstmengen der Beförderungskategorien.
Einschätzung aus der Disposition von Brini Logistics, Stand September 2026. Der Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch einen Gefahrgutbeauftragten.