Zoll
EUR.1 und A.TR: Präferenznachweise richtig nutzen
Kurz gesagt
Die EUR.1 belegt den präferenziellen Ursprung und spart Ihrem Kunden im Empfangsland Zoll. Die A.TR gilt nur für den Warenverkehr mit der Türkei und belegt den freien Verkehr, nicht den Ursprung. Beides setzt voraus, dass Sie den Ursprung nachweisen können, in der Regel über Lieferantenerklärungen.
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Warum Präferenznachweise für Ihren Vertrieb relevant sind
Ein Präferenznachweis ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Preisargument. Er sorgt dafür, dass Ihr Kunde im Empfangsland weniger oder gar keinen Zoll zahlt. Bei einem Zollsatz von sechs Prozent und einem Auftragswert von 80.000 Euro sind das 4.800 Euro Unterschied auf einen Schlag.
Umgekehrt gilt: Wer den Nachweis nicht mitschickt, obwohl er ihn ausstellen könnte, verteuert seine eigene Ware gegenüber Wettbewerbern, die es tun. Das fällt im Angebotsvergleich auf und kostet Aufträge.
Die EUR.1 im Detail
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 belegt, dass Ihre Ware präferenziellen Ursprung in der EU hat. Sie funktioniert nur dort, wo die EU ein Präferenzabkommen mit dem Empfangsland geschlossen hat, etwa mit der Schweiz, Norwegen, Großbritannien, Kanada, Japan, Südkorea, Mexiko und vielen weiteren Staaten.
Präferenzieller Ursprung ist nicht dasselbe wie "Made in Germany"
Das ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Fehler passieren. Präferenzieller Ursprung wird nach den Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens bestimmt. Vorprodukte aus Drittländern sind dabei erlaubt, aber nur bis zu einer bestimmten Grenze oder wenn eine ausreichende Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.
Typische Kriterien sind der Wechsel der Zolltarifposition, ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder ein bestimmter Wertschöpfungsanteil. Welches Kriterium gilt, steht in der Ursprungsregel zu Ihrer Zolltarifnummer im jeweiligen Abkommen.
Es ist also möglich, dass eine Ware in Deutschland gefertigt wurde und trotzdem keinen präferenziellen Ursprung hat, weil der Anteil eingekaufter Drittlandsteile zu hoch ist.
Lieferantenerklärungen sind die Grundlage
Um den Ursprung Ihrer Vorprodukte zu kennen, brauchen Sie Lieferantenerklärungen Ihrer Vorlieferanten. Ohne diese Unterlagen können Sie keine Präferenz erklären, denn im Prüfungsfall müssen Sie den Ursprung belegen.
Bei laufenden Lieferbeziehungen empfiehlt sich die Langzeit-Lieferantenerklärung. Sie gilt für alle Lieferungen innerhalb des angegebenen Zeitraums von bis zu zwei Jahren und erspart die Erklärung je Sendung.
Ablauf
- Sie prüfen anhand der Ursprungsregel, ob die Ware präferenzberechtigt ist.
- Sie beantragen die EUR.1 bei der Ausfuhrzollstelle, zusammen mit der Ausfuhranmeldung.
- Die Zollstelle bescheinigt die EUR.1.
- Das Original geht mit der Sendung zum Empfänger, der es bei seiner Einfuhr vorlegt.
Bei Sendungen bis 6.000 Euro Warenwert genügt in vielen Abkommen eine Ursprungserklärung auf der Rechnung, ohne dass eine EUR.1 beantragt werden muss. Über diesem Betrag brauchen Sie entweder die EUR.1 oder den Status als Ermächtigter Ausführer.
Die A.TR und warum sie etwas anderes ist
Zwischen der EU und der Türkei besteht eine Zollunion für gewerbliche Waren. Innerhalb einer Zollunion ist nicht der Ursprung entscheidend, sondern ob sich die Ware im freien Verkehr befindet.
Genau das bescheinigt die A.TR. Sie sagt: Diese Ware ist in der EU im freien Verkehr, also entweder hier hergestellt oder ordnungsgemäß eingeführt und verzollt. Über den Ursprung sagt sie nichts.
Praktische Konsequenz: Eine in China hergestellte, in der EU ordnungsgemäß eingeführte und verzollte Ware kann mit A.TR zollfrei in die Türkei geliefert werden. Mit einer EUR.1 ginge das nicht, weil der Ursprung nicht in der EU liegt.
Wichtig: Für Agrarerzeugnisse sowie Waren der Montanunion gilt die Zollunion nicht. Dort brauchen Sie weiterhin eine EUR.1.
Der Ermächtigte Ausführer
Wenn Sie regelmäßig in Präferenzländer liefern, ist der Antrag beim Hauptzollamt auf Bewilligung als Ermächtigter Ausführer meist die richtige Entscheidung. Sie dürfen dann den Präferenzursprung selbst auf der Rechnung erklären, ohne für jede Sendung zur Zollstelle zu müssen.
Voraussetzung ist, dass Sie ein nachvollziehbares internes Verfahren zur Ursprungsermittlung haben, inklusive lückenloser Lieferantenerklärungen. Der Zoll prüft das vor der Bewilligung und danach regelmäßig.
Der teuerste Fehler
Er besteht darin, den Ursprung zu erklären, weil "das machen wir immer so", ohne die Ursprungsregel tatsächlich geprüft zu haben. Wenn der Zoll im Empfangsland eine nachträgliche Prüfung einleitet und die Präferenz kippt, wird der Zoll bei Ihrem Kunden nacherhoben, mit Zinsen und rückwirkend.
Ihr Kunde fordert diesen Betrag anschließend bei Ihnen ein, weil Sie den Ursprung erklärt haben. Und der Schaden ist nicht nur finanziell: Die Prüfung läuft über den Zoll des Empfangslandes und beschädigt die Geschäftsbeziehung nachhaltig.
Deshalb gilt: Erklären Sie nur Ursprung, den Sie belegen können. Im Zweifel liefern Sie ohne Präferenz. Das ist teurer für Ihren Kunden, aber deutlich billiger als eine Nacherhebung.